Einspeiser

Sie beabsichtigen, eine Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom zu errichten und an unser Verteilungsnetz anzuschließen?

Die für das Anschluss- und Einspeisebegehren Ihrer Erzeugungsanlage benötigten Antragsunterlagen sowie alle wichtigen Informationen rund um die Vermarktung Ihrer erzeugten Energie können Sie den Beiträgen auf dieser Seite entnehmen. Darüber hinaus klären wir Sie im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements über die Rechte unserer Einspeise-Kunden sowie über die Rechte der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH bezüglich der Erhaltung der Sicherheit unseres Stromnetzes auf.

Für einen ersten Kontakt nutzen Sie gern auch unser Kontaktformular.

 

 



Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage

Nachfolgend stellen wir Ihnen Formblätter und Checklisten für die Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage zur Verfügung. Bitte stellen Sie uns die Unterlagen spätestens zu den in den Checklisten genannten Zeitpunkten vollständig zur Verfügung.

Nach Eingang der Antragsunterlagen (Punkt I in den Checklisten) werden diese durch uns mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 8 Wochen geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung erteilen wir Ihnen eine Anschlusszusage sowie eine Mitteilung über den Anschlusspunkt.

Sind alle Unterlagen vollständig vorhanden und ist die Anlage betriebsbereit, werden wir mit Ihnen einen Termin zur Inbetriebsetzung und zur Montage/zum Wechsel der Messeinrichtung(en) abstimmen.

Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie uns rechtzeitig, bei einer erstmaligen Veräußerung, fristgerecht vor Beginn des jeweils vorangegangenen Monats der Inbetriebnahme der Anlage, die Veräußerungsform mitteilen.

 

Für die Anmeldung eines Stromspeichers verwenden Sie bitte folgende Unterlagen:
 

Antrag Stromspeicher

Erläuterungen Datenblatt Speicher

Fragebogen EEG-Umlage

Wichtiger Hinweis

Hier finden Sie den Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlusses nach §8 Abs. 5 EEG

Zeit- und Ablaufplan

 

Steckerfertige Erzeugungsanlagen (Plug-In)

Mit einer steckerfertigen PV-Anlage können sich auch kleine Stromverbraucher aktiv an der Energiewende beteiligen!

Beim Anschluss einer steckerfertigen PV-Anlage hält sich die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH hierbei an die Vorgaben des VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik („VDE-AR-N 4105“, „VDE V0628-1“, „VDE V 0100-551-1“) und an die Empfehlungen des BDEW Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. („Anwendungshilfe zu Rechtsfragen rund um Plug-in-PV-Anlagen“).

Im Nachfolgenden sind die häufigsten FAQ aufgelistet und beantwortet:

FAQ zu steckfertigen PV-Anlagen

Im Niederspannungsnetz der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH ist der Anschluss von sogenannten steckerfertigen Erzeugungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Diese müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, installiert, angeschlossen und betrieben werden.

Formular zur Anmeldung einer "Steckfertigen Erzeugungsanlage" bis 600 W

Sie möchten Ihren eigenen Strom erzeugen und eine steckerfertige Photovoltaikanlage in Betrieb nehmen?

Dann füllen Sie einfach unser Anmeldeformular aus und senden dieses an unsere E-Mail-Adresse: einspeisung@sg-wismar.de

 

Wir prüfen, ob Ihr Stromzähler für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage geeignet ist und werden diesen bei Bedarf für Sie wechseln.

 

Anlagenbetreiberwechsel

Ist Ihre Anlage an das Niederspannungsnetz angeschlossen, füllen Sie bitte zur Durchführung eines Anlagenübergangs beiliegendes Formular vollständig aus. Wichtig ist die Unterschrift von beiden Betreibern (alter Betreiber/ neuer Betreiber).

Beachten Sie bitte außerdem, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Eintritt angezeigt werden muss.

Formular Anlagenbetreiberwechsel

Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular vorzugsweise an einspeisung@sg-wismar.de oder alternativ per Post.

Ist Ihre Anlage an das Mittel- oder Hochspannungsnetz angeschlossen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schicken Sie eine Mail an einspeisung@sg-wismar.de

 

 

Registrierungspflichten

Marktstammdatenregister

Am 1. Juli 2017 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ist ein Instrument geschaffen worden, das alle wesentlichen Akteure der Bereiche Strom und Gas erfasst. Vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren erfolgten Zuwachses vor allem an Stromerzeugungsanlagen soll die Datengrundlage für die Energiewirtschaft umfassend verbessert werden und der Energiemarkt als Ganzes abgebildet werden. Die Inbetriebnahme des Registers seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgte am 31.01.2019.

Die MaStRV gilt  für alle Strom- und Gaserzeugungsanlagen und Speicher. Bei Anlagen, die vor dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb gegangen sind, gilt i.d.R. eine zweijährige Frist zur Registrierung. Für Neuanlagen, die nach dem Start des Webportals (Register der BNetzA) in Betrieb genommen werden, gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung.

Um Vergütungsansprüche von Neuanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. Zuschlagszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nicht zu verlieren, sind die Informationen bis zum Start des Marktstammdatenregisters aus dem Internetauftritt der BNetzA zu beachten.

Weitere Informationen finden Sie unter:

 MaStR Infoschreiben

 

Zulassung einer KWK-Anlage

Gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG 2016) ist die Voraussetzung für die Auszahlung des KWK-Zuschlags eine Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Zulassung Ihrer Anlage können Sie nach der Inbetriebsetzung auf der Website des BAFA beantragen.  Bitte lassen Sie uns die Erteilung der Zulassung durch das BAFA zukommen, damit wir den KWK-Zuschlag an Sie auszahlen können.

 

 

Abrechnung bei negativen Börsenpreisen

Nachfolgend informieren wir Sie über wichtige Punkte zum Thema Abrechnung bei negativen Preisen.

Kommt es zu einem erhöhten Strom-Angebot und einer niedrigeren Strom-Nachfrage, können die Preise für Strom an der Börse auf null fallen bzw. negativ werden. Im EEG und KWKG sind dafür spezielle Regelungen in Bezug auf die Förderung und Vergütung festgelegt worden.

 

Für EEG Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023 und Gebotszuschlag nach dem EEG 2023

Abschmelzung der 4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums und Herabsetzung des Schwellenwertes auf 400 kW

Der §51 EEG 2023 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.

  • Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens (Abschmelzung der Stundenregelung):
    im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,
  • in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
  • im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
  • ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde
    von EEG-Anlagen > 400 kW (Herabsetzung des Schwellenwertes, gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null. 
    Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen (§ 24 EEG 2023).

Im § 51a EEG 2023 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.

 

Für EEG Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 und Gebotszuschlag nach dem EEG 2021

4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums

Der §51 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.

Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden von EEG-Anlagen > 500 kW (gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2021)

Im neu dazugekommenen § 51a EEG 2021 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.

 

Für EEG Anlagen mit Inbetriebnahme und Gebotszuschlag vom 01.01.2016 bis 31.12.2020

6 Stunden Regel ohne Verlängerung des Förderzeitraums

Der Vergütungsanspruch verringert sich auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. (§ 51 EEG 2017) Die Vergütung wird für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise gesenkt.

Betroffen sind alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01. Januar 2016 und einer installierten Leistung von ≥ 3.000 Kilowatt bei Windenergieanlagen (WEA) und ≥ 500 Kilowatt bei allen anderen geförderten EEG-Anlagen. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2017)

Hier finden Sie die Zeiträume der negativen Börsenpreise und eine Übersicht über Vergütungsansprüche:

Zu den EPEX-SPOT Stundenkontrakten

Sofern Ihre EEG-Anlage von der Regelung „negativer Börsenpreis“ betroffen ist und im Gutschriftverfahren teilnimmt, korrigieren wir die Zeiträume mit negativen Börsenpreisen.

In der Übergangsvorschrift § 100 Abs. 2 Nr. 13 EEG 2021 ist auch für diese EEG-Anlagen die neue Definition des Spotmarktpreises (EEG 2021) anzuwenden.

KWK-Anlagen, Inbetriebnahme ab 01.01.2021

Gemäß § 7 Abs. 5 KWKG 2020 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW, mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2017 bzw.  mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01. Januar 2019 wenn für diese Anlage bereits zum 31.12.2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorgelegen hat, oder bis zum 31.12.2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bzw. wesentlicher die Effizienz der Anlage bestimmenden Teile vorgelegen und der Anlagenbetreiber auf Zuschlagszahlungen nach § 8a Abs. 2 KWKG gegenüber der Bundesnetzagentur verzichtet hat.

Da der Börsenpreis im laufenden Jahr mehrmals null oder negativ ist, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 einer Anlage mit mehr als 50 kW installierter Leistung verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.

Gem. § 35 Abs. 17 KWKG sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner gleich 50 kW und einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 13.August 2020 von den Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 4 KWKG befreit.

Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:

 

KWK-Anlagen, Inbetriebnahme vom 01.01.2016 bis 31.12.2020

Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, ab der ersten installierten kW-Leistung und ab der ersten Stunde negativer oder Null-Börsenpreise, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.

Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschlägen bei negativen Börsenpreise ausgenommen.

Da der Börsenpreis im laufenden Jahr 2016 bereits mehrmals null oder negativ war, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.

Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:

 

 

 

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

Für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte wird ab dem 1. Januar 2018 ein Referenzpreisblatt herangezogen. Die Auszahlung vermiedener Netzentgelte erfolgt sowohl für die vermiedene Arbeit als auch – bei leistungsgemessenen Erzeugungsanlagen – für die vermiedene Leistung mit den Preisen für eine Benutzungsstundenzahl von ≥ 2.500 h aus dem Referenzpreisblatt der jeweils der Anschlussebene vorgelagerten Netzebene.
 

Für Erzeugungsanlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) erhalten, sind die vermiedenen Netzentgelte Bestandteil des Vergütungssatzes; es erfolgt keine separate Auszahlung an den Anlagenbetreiber.
 

Bei Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung (Stromerzeugung aus Wind und solarer Strahlungsenergie) mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2018 werden die im Referenzpreisblatt ausgewiesenen Preise im Jahr 2018 um ein Drittel und im Jahr 2019 um zwei Drittel reduziert. Ab dem Jahr 2020 entfallen die vermiedenen Netzentgelte. Neuanlagen mit volatiler Erzeugung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018 erhalten ebenfalls keine vermiedenen Netzentgelte.
Auf die geleisteten Vergütungszahlungen für volatile Anlagen an den Anlagenbetreiber hat die Reduzierung bzw. Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte keinen Einfluss. Die vermiedenen Netzentgelte werden zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber verrechnet.
 

Für nicht volatile Erzeugungsanlagen erfolgt die Auszahlung vermiedener Netzentgelte ohne Reduzierung, jedoch ausschließlich für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023. Nicht volatile Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 erhalten keine vermiedenen Netzentgelte mehr. 
Nachfolgend finden Sie das Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).
 

Nachfolgend finden Sie das Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).

 

Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte

 

 

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KWK

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, "Abwärme", Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Des Weiteren regelt es die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.

Unter Kraft-Wärme-Kopplung versteht man die gleichzeitige Umwandlung des eingesetzten Energieträgers in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage, z.B. Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Ausnutzung von eingesetzten Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der z.B. über die Turbine-Generator-Einheit nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Nutzwärme abgeführt wird. Wärmenetze im Sinne des KWKG sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann.

Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen der E.DIS Netz GmbH für den Anschluss der Erzeugungsanlagen an das Netz.

Haftungsausschluss

Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten und Texte nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH ausgeschlossen. Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH behalten sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.

Ihr Ansprechpartner
B. A. Sophie Voigt
E-Mail: einspeisung@sg-wismar.de


Direktvermarktung von EEG-Strom

Nach der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 1. Januar 2017 gibt es die folgenden Veräußerungsformen gemäß § 21b EEG 2017:

 

1. Marktprämie§ 20 EEG 2017
2. Einspeisevergütung§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017
3. Ausfallvergütung§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017
4. sonstige Direktvermarktung§ 21a EEG 2017

 

Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gibt es für den eingespeisten Strom folgende mögliche Veräußerungsformen gemäß § 4 KWKG 2016:

 

1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete

KWK-Anlagen > 100 kWel:

a) Direktvermarktung§ 4 Abs. 1 KWKG 2016

2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete

KWK-Anlagen ≤ 100 kWel

a) Direktvermarktung§ 4 Abs. 2 KWKG 2016
b) kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber§ 4 Abs. 2 KWKG 2016

 

Wechsel der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2017 und Anmeldung zur Direktvermarktung

Wir können eine fristgerechte Anmeldung nur gewährleisten, wenn Sie den Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzeigen (zum Beispiel gewünschter Beginn der Direktvermarktung im März 2017, späteste Meldung bis 31. Januar 2017).

Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem gewünschten Wechsel zurück in die EEG-Vergütung dies bis vor Beginn des vorangegangenen Monats bei uns melden müssen.

Der Anmeldeprozess sieht vor, dass seit dem 01.10.2013 die Einspeisermeldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse stromnetz@edi.stadtwerke-wismar.de zu senden sind.

Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage ab dem 01.10.2013 über unsere EDIFACT-Adresse stromnetz@edi.stadtwerke-wismar.de abzufragen.

Für die Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, die Erstzuordnung von Neuanlagen und die Rückzuordnung von Altanlagen können (ausschließlich) Anlagenbetreiber folgendes Formular nutzen:

 

Anmeldung zur Direktvermarktung

 

Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per per Email an das Postfach direktvermarktung@sg-wismar.de zukommen.

 

Fernsteuerbarkeit § 20 Abs. 2 bis 4 EEG 2017

Die Fernsteuerbarkeit durch Dritte ist eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Marktprämie.

Die Fernsteuerbarkeit für Neuanlagen ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen.

Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 EEG 2017 zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie" zur Verfügung.

Achtung: Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob die folgenden Punkte erfüllt werden:

 

Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 2 (EEG 2017) ausgestattet, mit der ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die Strom veräußert wird, jederzeit …
1.… die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann
2.… die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert regeln kann

 

Ihr Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation legen Sie bitte vor der Anmeldung vor.

 

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit

Ihr Ansprechpartner
B. A. Sophie Voigt
E-Mail: einspeisung@sg-wismar.de


Netzsicherheitsmanagement

Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH ist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz berechtigt, unmittelbar oder mittelbar an ihr Stromnetz angeschlossene Anlagen der erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Grubengasanlagen zu regeln, soweit andernfalls im jeweiligen Netzbereich ein Netzengpass entstünde. Die betroffenen Anlagenbetreiber sind im Falle einer Regelung zu informieren.

Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler sowie eine unvollständige Zulieferung seitens Dritter nicht ausgeschlossen werden. Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH behält sich daher eine Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Richtigkeit insoweit keine Gewähr. Werden auf der Grundlage der veröffentlichten Daten Dispositionen getroffen, die beim Verwender oder bei Dritten zu Schäden führen, scheidet eine entsprechende Haftung der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH aus.

Alle abgeschlossenen Maßnahmen finden Sie im folgenden Dokument.
Abgeschlossene Maßnahmen zur Netzsicherheit
 

Habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Können Sie Ihre Anlage unter den veröffentlichten Regelungen eindeutig identifizieren, gilt es im nächsten Schritt zu prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 15 EEG 2017 geltend machen können. Bei der Regelung einer Anlage hat der Netzbetreiber per Gesetz die Pflicht, die Unterscheidung zwischen einer entschädigungspflichtigen EEG-Maßnahme (z.B. Netzengpass aufgrund zu hoher Einspeisung der Erneuerbaren Energien während eines noch nicht abgeschlossenen Netzausbaus) und einer nicht entschädigungspflichtigen EnWG-Maßnahme (z.B. Netzengpass aufgrund von Wartung oder Instandhaltung) vorzunehmen.

Im Falle einer Regelung gemäß § 14 EEG 2017 steht dem Anlagenbetreiber eine Entschädigung zu. Bei entschädigungspflichtigen Vorgängen melden Sie sich bitte bei dem im Folgenden genannten Ansprechpartner. Dieser wird das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Ihr Ansprechpartner
B. A. Sophie Voigt
E-Mail: einspeisung@sg-wismar.de