Einspeiser
Sie beabsichtigen, eine Anlage zur Erzeugung von elektrischem Strom zu errichten und an unser Verteilungsnetz anzuschließen?
Die für das Anschluss- und Einspeisebegehren Ihrer Erzeugungsanlage benötigten Antragsunterlagen sowie alle wichtigen Informationen rund um die Vermarktung Ihrer erzeugten Energie können Sie den Beiträgen auf dieser Seite entnehmen. Darüber hinaus klären wir Sie im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements über die Rechte unserer Einspeise-Kunden sowie über die Rechte der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH bezüglich der Erhaltung der Sicherheit unseres Stromnetzes auf.
Für einen ersten Kontakt nutzen Sie gern auch unser Kontaktformular.
Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage
Sie möchten eine Stromerzeugungsanlage (z. B. Photovoltaik, Blockheizkraftwerk) an unser Netz anschließen? Hier erfahren Sie, wie die Inbetriebnahme gemeinsam mit Ihrem Installateur abläuft:
Schritt 1: Anmeldung Ihrer Erzeugungsanlage
Ab sofort erfolgt die Anmeldung Ihrer geplanten Stromerzeugungsanlage ganz bequem über unser neues Netzportal. Gemeinsam mit Ihrem Elektroinstallateur füllen Sie dort das Anmeldeformular aus und laden alle erforderlichen Unterlagen direkt hoch. Ihr Installateur unterstützt Sie dabei gerne.
Schritt 2: Prüfung und Anschlusszusage
Nach Eingang Ihrer vollständigen Anmeldung prüfen wir die Anschlussmöglichkeit Ihrer Anlage in unserem Netz. Das Ergebnis sowie alle Informationen zum weiteren Ablauf und eventuell noch benötigte Unterlagen erhalten Sie von uns schriftlich.
Schritt 3: Errichtung und Fertigmeldung
Ihr Installateur errichtet die Anlage gemäß den technischen Anschlussbedingungen (VDE-AR-N 4105) und meldet sie uns als technisch fertig. Gleichzeitig beantragt Ihr Installateur die erforderlichen Zähler für Ihre Anlage bei uns.
Schritt 4: Zählereinbau und Inbetriebnahme
Nach Erhalt aller Unterlagen setzen wir uns mit Ihrem Installateur in Verbindung, um einen Termin für den Einbau der Zähler und – falls erforderlich – für die technische Abnahme der Anlage zu vereinbaren.
Schritt 5: Vergütung und Abrechnung
Nach erfolgreicher Inbetriebnahme erfolgt die Abrechnung Ihrer Einspeisevergütung bequem und transparent im Abschlags- bzw. Gutschriftenverfahren durch uns als Ihren Netzbetreiber.
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie uns rechtzeitig, bei einer erstmaligen Veräußerung, fristgerecht vor Beginn des jeweils vorangegangenen Monats der Inbetriebnahme der Anlage, die Veräußerungsform mitteilen.
Wichtiger Hinweis
Hier finden Sie den Zeitplan für die Bearbeitung des Netzanschlusses nach §8 Abs. 5 EEG
Steckerfertige Erzeugungsanlagen (Plug-In)
Mit einer steckerfertigen PV-Anlage können sich auch kleine Stromverbraucher aktiv an der Energiewende beteiligen!
Ab sofort ist die Anmeldung von Steckersolargeräten ausschließlich über das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur vorzunehmen. Diese Änderung dient der Vereinfachung und Vereinheitlichung des Anmeldeprozesses.
Was bedeutet das für Sie?
Sie müssen Ihr Steckersolargerät nicht mehr direkt bei uns als Netzbetreiber anmelden.
Die Registrierung erfolgt nun zentral über das Marktstammdatenregister.
Nach erfolgreicher Registrierung im MaStR werden wir automatisch über Ihre neue Anlage informiert.
Wie melden Sie Ihr Steckersolargerät an?
- Besuchen Sie die Website des Marktstammdatenregisters: www.marktstammdatenregister.de
- Erstellen Sie ein Benutzerkonto (falls noch nicht vorhanden).
- Melden Sie Ihr Steckersolargerät als Stromerzeugungseinheit an.
- Folgen Sie den Anweisungen zur Eingabe der erforderlichen Daten.
Wichtige Hinweise
Die Anmeldung im MaStR ist gesetzlich vorgeschrieben und kostenfrei.
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Steckersolargerät den technischen Anforderungen entspricht (z.B. NA-Schutz, maximale Einspeiseleistung von 800 Watt).
Bei Fragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte direkt an den Support des Marktstammdatenregisters.
Beim Anschluss einer steckerfertigen PV-Anlage hält sich die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH hierbei an die Vorgaben des VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik („VDE-AR-N 4105“, „VDE V0628-1“, „VDE V 0100-551-1“) und an die Empfehlungen des BDEW Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. („Anwendungshilfe zu Rechtsfragen rund um Plug-in-PV-Anlagen“).
Im Nachfolgenden sind die häufigsten FAQ aufgelistet und beantwortet:
FAQ zu steckfertigen PV-Anlagen
Im Niederspannungsnetz der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH ist der Anschluss von sogenannten steckerfertigen Erzeugungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Diese müssen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, installiert, angeschlossen und betrieben werden.
Wir prüfen, ob Ihr Stromzähler für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage geeignet ist und werden diesen bei Bedarf für Sie wechseln.
Anlagenbetreiberwechsel
Ist Ihre Anlage an das Niederspannungsnetz angeschlossen, füllen Sie bitte zur Durchführung eines Anlagenübergangs beiliegendes Formular vollständig aus. Wichtig ist die Unterschrift von beiden Betreibern (alter Betreiber/ neuer Betreiber).
Beachten Sie bitte außerdem, dass ein Betreiberwechsel rechtzeitig vor dessen Eintritt angezeigt werden muss.
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular vorzugsweise an die im Formularkopf benannte E-Mailadresse oder alternativ per Post.
Formular Anlagenbetreiberwechsel
Bitte senden Sie uns das ausgefüllte und unterschriebene Formular vorzugsweise an einspeisung@sg-wismar.de oder alternativ per Post.
Ist Ihre Anlage an das Mittel- oder Hochspannungsnetz angeschlossen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder schicken Sie eine Mail an einspeisung@sg-wismar.de
Weiterhin sind Sie verpflichtet einen Betreiberwechsel im Marktstammdatenregister anzuzeigen. Hierfür gilt eine Frist von 4 Wochen.
Registrierungspflichten
Marktstammdatenregister
Alle Betreiber von Stromerzeugungsanlagen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur zu registrieren – unabhängig von der Größe, dem Typ oder dem Inbetriebnahmedatum der Anlage. Diese Pflicht betrifft sowohl neue als auch bestehende Anlagen, darunter Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, KWK-Anlagen und Windenergieanlagen.
Rechtliche Grundlage:
Die Registrierungspflicht ist in der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) sowie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) geregelt. Nach § 5 MaStRV müssen alle Betreiber ihre Erzeugungsanlagen und ggf. Stromspeicher im MaStR eintragen. Auch Anlagen, die bereits in anderen Registern gemeldet wurden, müssen erneut im MaStR registriert werden, da frühere Meldungen nicht übernommen werden.
Fristen:
- Neue Anlagen: Die Registrierung muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme erfolgen.
- Bestehende Anlagen: Wer seine Anlage noch nicht registriert hat, sollte dies umgehend nachholen, da sonst Sanktionen drohen.
Folgen bei Nichtbeachtung:
Wer die Registrierungspflicht nicht erfüllt, riskiert den Verlust der Einspeisevergütung nach EEG oder KWKG und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Seit 2023 sieht das EEG zudem vor, dass bei Fristüberschreitung Strafzahlungen fällig werden.
Registrierungsprozess:
Die Eintragung erfolgt ausschließlich online über das Webportal www.marktstammdatenregister.de. Papierformulare werden nicht akzeptiert. Für Steckersolar-Geräte gibt es seit April 2024 ein vereinfachtes Verfahren.
Wichtiger Hinweis:
Die Registrierungspflicht gilt auch für Anlagen, die ausschließlich für den Eigenverbrauch genutzt werden, sowie für Batteriespeicher.
Nähere Informationen erhalten Sie unter:
Marktstammdatenregister
Bundesnetzagentur
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Kontakt Marktstammdatenregister
Hotline: 0228 14-3333 (Mo-Fr 9.00 – 17.00 Uhr)
Zulassung einer KWK-Anlage
Gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG 2016) ist die Voraussetzung für die Auszahlung des KWK-Zuschlags eine Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Zulassung Ihrer Anlage können Sie nach der Inbetriebsetzung auf der Website des BAFA beantragen. Bitte lassen Sie uns die Erteilung der Zulassung durch das BAFA zukommen, damit wir den KWK-Zuschlag an Sie auszahlen können.
Abrechnung bei negativen Börsenpreisen
Nachfolgend informieren wir Sie über wichtige Punkte zum Thema Abrechnung bei negativen Preisen.
Kommt es zu einem erhöhten Strom-Angebot und einer niedrigeren Strom-Nachfrage, können die Preise für Strom an der Börse auf null fallen bzw. negativ werden. Im EEG und KWKG sind dafür spezielle Regelungen in Bezug auf die Förderung und Vergütung festgelegt worden.
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Für EEG Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023 und Gebotszuschlag nach dem EEG 2023
Abschmelzung der 4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums und Herabsetzung des Schwellenwertes auf 400 kW
Der §51 EEG 2023 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.
- Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens (Abschmelzung der Stundenregelung):
im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden, - in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
- im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
- ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde
von EEG-Anlagen > 400 kW (Herabsetzung des Schwellenwertes, gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen (§ 24 EEG 2023).
Im § 51a EEG 2023 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.
Für EEG Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2021 bis 31.12.2022 und Gebotszuschlag nach dem EEG 2021
4 Stunden Regel mit Verlängerung des Förderzeitraums
Der §51 EEG 2021 „Verringerung des Zahlungsanspruch bei negativen Preisen“ ist neu geregelt.
Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden von EEG-Anlagen > 500 kW (gilt für alle Energieträger) negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2021)
Im neu dazugekommenen § 51a EEG 2021 ist die Verlängerung des Vergütungszeitraumes bei negativen Preisen definiert, wie er zu ermitteln ist und wo die jährliche Veröffentlichung der Verlängerungstage erfolgt.
Für EEG Anlagen mit Inbetriebnahme und Gebotszuschlag vom 01.01.2016 bis 31.12.2020
6 Stunden Regel ohne Verlängerung des Förderzeitraums
Der Vergütungsanspruch verringert sich auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. (§ 51 EEG 2017) Die Vergütung wird für den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise gesenkt.
Betroffen sind alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01. Januar 2016 und einer installierten Leistung von ≥ 3.000 Kilowatt bei Windenergieanlagen (WEA) und ≥ 500 Kilowatt bei allen anderen geförderten EEG-Anlagen. Auch Anlagenzusammenfassungen sind dabei zu berücksichtigen. (§ 24 EEG 2017)
Hier finden Sie die Zeiträume der negativen Börsenpreise und eine Übersicht über Vergütungsansprüche:
Zu den EPEX-SPOT Stundenkontrakten
Sofern Ihre EEG-Anlage von der Regelung „negativer Börsenpreis“ betroffen ist und im Gutschriftverfahren teilnimmt, korrigieren wir die Zeiträume mit negativen Börsenpreisen.
In der Übergangsvorschrift § 100 Abs. 2 Nr. 13 EEG 2021 ist auch für diese EEG-Anlagen die neue Definition des Spotmarktpreises (EEG 2021) anzuwenden.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
KWK-Anlagen, Inbetriebnahme ab 01.01.2021
Gemäß § 7 Abs. 5 KWKG 2020 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.
Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW, mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2017 bzw. mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01. Januar 2019 wenn für diese Anlage bereits zum 31.12.2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorgelegen hat, oder bis zum 31.12.2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bzw. wesentlicher die Effizienz der Anlage bestimmenden Teile vorgelegen und der Anlagenbetreiber auf Zuschlagszahlungen nach § 8a Abs. 2 KWKG gegenüber der Bundesnetzagentur verzichtet hat.
Da der Börsenpreis im laufenden Jahr mehrmals null oder negativ ist, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 einer Anlage mit mehr als 50 kW installierter Leistung verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.
Gem. § 35 Abs. 17 KWKG sind auch Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner gleich 50 kW und einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 13.August 2020 von den Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 4 KWKG befreit.
Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:
KWK-Anlagen, Inbetriebnahme vom 01.01.2016 bis 31.12.2020
Gemäß § 7 Abs. 8 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.
Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, ab der ersten installierten kW-Leistung und ab der ersten Stunde negativer oder Null-Börsenpreise, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.
Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschlägen bei negativen Börsenpreise ausgenommen.
Da der Börsenpreis im laufenden Jahr 2016 bereits mehrmals null oder negativ war, möchten wir Sie als Ihr Netzbetreiber vorsorglich auf die gesetzlichen Meldepflichten hinweisen. Demnach sind Sie als Betreiber nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Kommen Sie dieser Meldepflicht nicht nach, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und Ihren KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis null oder negativ war, kürzen.
Die entsprechenden Zeiträume können Sie aus dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber abrufen:
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Für die Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte wird ab dem 1. Januar 2018 ein Referenzpreisblatt herangezogen. Die Auszahlung vermiedener Netzentgelte erfolgt sowohl für die vermiedene Arbeit als auch – bei leistungsgemessenen Erzeugungsanlagen – für die vermiedene Leistung mit den Preisen für eine Benutzungsstundenzahl von ≥ 2.500 h aus dem Referenzpreisblatt der jeweils der Anschlussebene vorgelagerten Netzebene.
Für Erzeugungsanlagen, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) erhalten, sind die vermiedenen Netzentgelte Bestandteil des Vergütungssatzes; es erfolgt keine separate Auszahlung an den Anlagenbetreiber.
Bei Bestandsanlagen mit volatiler Erzeugung (Stromerzeugung aus Wind und solarer Strahlungsenergie) mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2018 werden die im Referenzpreisblatt ausgewiesenen Preise im Jahr 2018 um ein Drittel und im Jahr 2019 um zwei Drittel reduziert. Ab dem Jahr 2020 entfallen die vermiedenen Netzentgelte. Neuanlagen mit volatiler Erzeugung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2018 erhalten ebenfalls keine vermiedenen Netzentgelte.
Auf die geleisteten Vergütungszahlungen für volatile Anlagen an den Anlagenbetreiber hat die Reduzierung bzw. Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte keinen Einfluss. Die vermiedenen Netzentgelte werden zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Übertragungsnetzbetreiber verrechnet.
Für nicht volatile Erzeugungsanlagen erfolgt die Auszahlung vermiedener Netzentgelte ohne Reduzierung, jedoch ausschließlich für Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2023. Nicht volatile Erzeugungsanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2023 erhalten keine vermiedenen Netzentgelte mehr.
Nachfolgend finden Sie das Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).
Nachfolgend finden Sie das Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG).
Referenzpreisblatt zur Ermittlung vermiedener Netzentgelte
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt unter anderem den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas sowie die Abnahme und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber sowie den bundesweiten Ausgleich. Zu den regenerativen Energien zählen Wasser-, Wind- und solare Strahlungsenergie, Geothermie, Deponie- und Klärgas sowie Biomasse.
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der KWK
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen, die auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, "Abwärme", Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden. Des Weiteren regelt es die Zuschlagszahlungen für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen.
Unter Kraft-Wärme-Kopplung versteht man die gleichzeitige Umwandlung des eingesetzten Energieträgers in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage, z.B. Blockheizkraftwerk oder Brennstoffzelle. Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung erhöht die Ausnutzung von eingesetzten Brennstoffen, indem der Anteil der Wärme, der z.B. über die Turbine-Generator-Einheit nicht in Strom umgewandelt werden kann, als Nutzwärme abgeführt wird. Wärmenetze im Sinne des KWKG sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann.
Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen der E.DIS Netz GmbH für den Anschluss der Erzeugungsanlagen an das Netz.
Haftungsausschluss
Da trotz aller Sorgfalt die Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der veröffentlichten Daten und Texte nicht garantiert werden kann, ist, soweit gesetzlich zulässig, eine diesbezügliche Haftung der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH ausgeschlossen. Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH behalten sich das Recht vor, nachträgliche Änderungen der Daten vorzunehmen, wenn dies zu Korrekturzwecken erforderlich sein sollte.
Ihr Ansprechpartner
B. A. Sophie Voigt
E-Mail: einspeisung@sg-wismar.de
Direktvermarktung von EEG-Strom
Nach der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 1. Januar 2017 gibt es die folgenden Veräußerungsformen gemäß § 21b EEG 2017:
| 1. Marktprämie | § 20 EEG 2017 |
| 2. Einspeisevergütung | § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 |
| 3. Ausfallvergütung | § 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 |
| 4. sonstige Direktvermarktung | § 21a EEG 2017 |
Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gibt es für den eingespeisten Strom folgende mögliche Veräußerungsformen gemäß § 4 KWKG 2016:
1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen > 100 kWel: | |
|---|---|
| a) Direktvermarktung | § 4 Abs. 1 KWKG 2016 |
2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤ 100 kWel | |
|---|---|
| a) Direktvermarktung | § 4 Abs. 2 KWKG 2016 |
| b) kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber | § 4 Abs. 2 KWKG 2016 |
Wechsel der Veräußerungsform nach § 21b EEG 2017 und Anmeldung zur Direktvermarktung
Wir können eine fristgerechte Anmeldung nur gewährleisten, wenn Sie den Wechsel in die Direktvermarktung nach dem EEG spätestens vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats bei dem Netzbetreiber anzeigen (zum Beispiel gewünschter Beginn der Direktvermarktung im März 2017, späteste Meldung bis 31. Januar 2017).
Bitte beachten Sie, dass Sie auch bei bereits bestehender Direktvermarktung eine Änderung der Direktvermarktungsform, eine Änderung der prozentualen Anteile oder bei einem gewünschten Wechsel zurück in die EEG-Vergütung dies bis vor Beginn des vorangegangenen Monats bei uns melden müssen.
Der Anmeldeprozess sieht vor, dass seit dem 01.10.2013 die Einspeisermeldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse stromnetz@edi.stadtwerke-wismar.de zu senden sind.
Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage ab dem 01.10.2013 über unsere EDIFACT-Adresse stromnetz@edi.stadtwerke-wismar.de abzufragen.
Für die Anmeldung von Bilanzkreiswechseln, die Erstzuordnung von Neuanlagen und die Rückzuordnung von Altanlagen können (ausschließlich) Anlagenbetreiber folgendes Formular nutzen:
Anmeldung zur Direktvermarktung
Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per per Email an das Postfach direktvermarktung@sg-wismar.de zukommen.
Fernsteuerbarkeit § 20 Abs. 2 bis 4 EEG 2017
Die Fernsteuerbarkeit durch Dritte ist eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Marktprämie.
Die Fernsteuerbarkeit für Neuanlagen ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen.
Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular "Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 20 EEG 2017 zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie" zur Verfügung.
Achtung: Bitte prüfen Sie vor der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob die folgenden Punkte erfüllt werden:
| Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 20 Abs. 2 (EEG 2017) ausgestattet, mit der ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die Strom veräußert wird, jederzeit … | |
|---|---|
| 1. | … die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann |
| 2. | … die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert regeln kann |
Ihr Kontaktdatenblatt mit EDIFACT-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation legen Sie bitte vor der Anmeldung vor.
Ihr Ansprechpartner
B. A. Sophie Voigt
E-Mail: einspeisung@sg-wismar.de
Netzsicherheitsmanagement und Redispatch 2.0
Als verantwortlicher Netzbetreiber tragen wir eine zentrale Rolle bei der sicheren und zuverlässigen Stromversorgung in unserer Region. Ein wichtiger Bestandteil unserer Aufgabe ist das Netzsicherheitsmanagement, mit dem wir dafür sorgen, dass das Stromnetz auch bei hoher Auslastung oder unvorhergesehenen Ereignissen stabil bleibt.
Netzsicherheitsmanagement umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um Engpässe im Stromnetz zu vermeiden oder zu beseitigen. Dies beinhaltet unter anderem die Koordination von Erzeugung und Verbrauch sowie Eingriffe in den Netzbetrieb, wenn dies erforderlich ist. Unser Ziel ist es, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten – heute und in Zukunft.
Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH ist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz berechtigt, unmittelbar oder mittelbar an ihr Stromnetz angeschlossene Anlagen der erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Grubengasanlagen zu regeln, soweit andernfalls im jeweiligen Netzbereich ein Netzengpass entstünde. Die betroffenen Anlagenbetreiber sind im Falle einer Regelung zu informieren.
Die hier veröffentlichten Daten wurden mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt und zur Darstellung aufbereitet. Dennoch können insbesondere Erfassungs- und Übertragungsfehler sowie eine unvollständige Zulieferung seitens Dritter nicht ausgeschlossen werden. Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH behält sich daher eine Änderung der veröffentlichten Daten ausdrücklich vor und übernimmt für deren Richtigkeit insoweit keine Gewähr. Werden auf der Grundlage der veröffentlichten Daten Dispositionen getroffen, die beim Verwender oder bei Dritten zu Schäden führen, scheidet eine entsprechende Haftung der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH aus.
Alle abgeschlossenen Maßnahmen finden Sie im folgenden Dokument.
Abgeschlossene Maßnahmen zur Netzsicherheit
Mit der Einführung von Redispatch 2.0 zum 1. Oktober 2021 wurde das Netzsicherheitsmanagement in Deutschland grundlegend modernisiert. Anders als beim bisherigen Redispatch, das nur konventionelle Kraftwerke mit einer Leistung über 10 MW einbezog, umfasst Redispatch 2.0 nun auch:
- Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen)
- Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)
- Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (teilweise auch darunter)
Diese neue Regelung stellt sicher, dass alle steuerbaren Erzeugungsanlagen systematisch in das Engpassmanagement eingebunden werden. Ziel ist es, Netzengpässe frühzeitig zu erkennen und durch gezielte Steuerung von Einspeisung und Last zu vermeiden – technologieoffen und diskriminierungsfrei.
Anlagenbetreiber, die vom Redispatch 2.0 betroffen sind, müssen bestimmte technische und organisatorische Voraussetzungen erfüllen – z. B. zur Datenübermittlung oder zur Abrufbarkeit ihrer Anlagen. Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung und stehen Ihnen bei Fragen gern zur Seite.
Finanzieller Ausgleich
Sofern Anlagenbetreiber aufgrund von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 EnWG (Redispatch-Maßnahmen) Strom nicht einspeisen konnten, ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Maßnahmen lag, im gesetzlichen Umfang zum finanziellen Ausgleich verpflichtet (vgl. § 13a Absatz 2 EnWG).
Geändert hat sich gegenüber der bisherigen Härtefallentschädigung insbesondere die Abwicklung. Für die Ermittlung der Ausfallarbeit als Grundlage für die Abrechnung des finanziellen Ausgleichs sind einheitliche Prozesse im Rahmen der Marktkommunikation mit neu definierten Rollen, wie dem Betreiber der Technischen Ressource (BTR) einzuhalten.
Zum aktuellen Zeitpunkt bleibt der Status Quo nach dem Ende der BDEW Übergangslösung weiterhin bestehen. Für Sie als Anlagenbetreiber/in mit Erzeugungsanlagen in der Direktvermarktung bedeutet das, dass sich der Prozess der Auszahlung der Entschädigung für die entgangenen Einnahmen gegenüber dem Einspeisemanagement verändert hat. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, welche Marktpartner wann und wie miteinander agieren, sodass Sie Ihre Entschädigungszahlung erhalten.
Neben Ihnen als Anlagenbetreiber/in und uns als Ihr Anschlussnetzbetreiber sind drei weitere Marktrollen wichtig. Ihr Direktvermarkter/Lieferant, der Betreiber der technischen Ressource (BTR) sowie der Bilanzkreisverantwortliche (BKV). Zwischen Ihnen und Ihrem Direktvermarkter/Lieferant sollte bereits ein Vertragsverhältnis bestehen. Die Marktrollen BTR und BKV werden in den meisten Fällen von Ihrem Direktvermarkter/Lieferant übernommen, wobei für die Rollenübernahme des BTRs zumeist eine Anpassung des Dienstleistungsvertrages oder ein separater Vertrag erforderlich ist.
Im Fall einer Redispatch-Maßnahme müssen wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber die Leistung Ihrer Erzeugungsanlage zeitweise reduzieren. Je nachdem, welches Abrechnungsmodell (bspw. Spitz- oder Pauschalverfahren) Sie festgelegt haben, ermitteln wir in Abstimmung mit Ihrem BTR die Ihnen entgangene Energiemenge (sog. Ausfallarbeit). Haben wir uns erfolgreich über die Ausfallarbeit abgestimmt, versenden wir alle erforderlichen Daten auf Ebene der Marktlokation (MaLo) an Ihren Lieferanten. Dieser leitet die Informationen an den BKV weiter, der die Mengen für Ihre MaLo zusammenführt und bepreist. Die Ausfallarbeit je Kalendermonat für Ihre MaLo multipliziert mit dem Marktwert (Einheitlicher Mischpreis zur Abrechnung der BDEW-Übergangslösung) ergibt den finanziellen Anspruch, den uns der BKV in Rechnung stellt. Wir prüfen die eingegangene Rechnung und begleichen sie bei Einhaltung aller Vorgaben. Der von uns ausgezahlte Betrag wird vom BKV wiederum an den Lieferanten weitergegeben. Die Auszahlung an Sie erfolgt in den meisten Fällen im Zuge Ihrer monatlichen Direktvermarktungsabrechnung. Die Auszahlung der Markprämie, die zusammen mit dem Marktwert den sog. Anzulegenden Wert ergibt, nehmen wir als Ihr Anschlussnetzbetreiber direkt per Gutschrift monatlich an Ihr Vertragskonto vor.
Hinweis: Im derzeitigen Marktumfeld übersteigt der Marktwert oftmals den Anzulegenden Wert. Die Marktprämie reduziert sich somit auf Null. In Folge erhalten Sie von uns keine Entschädigungszahlung. Der Entschädigungsbetrag setzt sich vollständig aus dem Marktwert zusammen und wird durch Ihren Lieferanten an Sie ausgezahlt. Sinkt der Marktwert wieder unter den Anzulegenden Wert, erhalten Sie den Anteil der Marktprämie von uns und den Anteil des Marktwertes von Ihrem Lieferanten.
Ihr Ansprechpartner
B. A. Sophie Voigt
E-Mail: einspeisung@sg-wismar.de
Steuerbarkeitscheck nach §12 Abs. 2b EnWG
Als Ihr zuständiger Netzbetreiber sind wir gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet, bestimmte Anforderungen an steuerbare Erzeugungsanlagen umzusetzen. In diesem Zusammenhang möchten wir Betreiberinnen und Betreiber von Erzeugungsanlagen über den sogenannten Steuerbarkeitscheck nach § 12 Abs. 2b EnWG informieren.
Der Steuerbarkeitscheck ist ein zentraler Baustein zur sicheren Netzführung im Rahmen des Redispatch 2.0. Hintergrund ist, dass viele Erzeugungsanlagen – insbesondere solche mit fester Einspeisevergütung – nicht auf Marktpreissignale reagieren und somit auch bei negativen Strompreisen unvermindert einspeisen. Dieses Verhalten kann bei hoher Erzeugungsleistung, wie sie an sonnigen Tagen regelmäßig auftritt, zu erheblichen Belastungen des Stromnetzes führen.
Ziel der gesetzlichen Neuregelung in § 12 Abs. 2a–2h EnWG ist es daher, eine flächendeckende technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen sicherzustellen. Der Steuerbarkeitscheck ermöglicht es Netzbetreibern, die Steuerfähigkeit angeschlossener Anlagen zu erfassen und bei Bedarf gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der Steuerungsqualität zu ergreifen.
Gesetzliche Grundlage
Die Grundlage für den Steuerbarkeitscheck bildet der § 12 Abs. 2a bis 2h des EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (BGBl. 2025 I Nr. 51 vom 24.02.2025). Ziel dieser Neuregelung ist es, die technische Steuerbarkeit von Erzeugungs- und Speicheranlagen sicherzustellen, um die Netzstabilität im Rahmen des Redispatch 2.0 zu gewährleisten.
Betroffene Anlagen
Die Netzbetreiber müssen ab dem Jahr 2025 jährlich alle an ihrem Netz angeschlossene und fernsteuerbare Erzeugungs- und Speicheranlagen auf Steuerbarkeit und Sichtbarkeit testen. Der Steuerbarkeitscheck startet im Jahr 2025 für alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt (kW). Ab 01.01.2026 werden auch nach § 9 EEG fernsteuerbare Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kW in den jährlichen Steuerbarkeitscheck einzubeziehen.
Hat eine Anlage im laufenden Jahr bereits erfolgreich an einer Redispatch-Maßnahme nach § 13a EnWG teilgenommen, so ist kein separater Steuerbarkeitscheck erforderlich. Ebenso werden Anlagen, die ab dem 1. Mai des laufenden Jahres in Betrieb genommen wurden, vom Test im gleichen Jahr ausgenommen.
Finanzielle Entschädigung
Die Durchführung der Tests erfolgt entschädigungsfrei, sofern der Test nicht als Teil einer ohnehin im Rahmen des Redispatch 2.0 durchzuführenden Anpassung erfolgt.
Ankündigung des Steuerbarkeitscheck
Eine Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt nicht.
Dauer des Steuerbarkeitscheck
Unabhängig von der genutzten Steuertechnik und den vor Ort herrschenden Testbedingungen wird der Test möglichst kurzgehalten, um den Eingriff in den Markt gering zu halten und finanzielle Einbußen für die Marktteilnehmer zu minimieren. Der Test muss jedoch auch lang genug andauern, dass eine Reaktion der Anlage zu beobachten und somit nachweisbar ist. Die Testdauer an der Einzelanlage sollte 60 Minuten nicht überschreiten.