Netznutzung

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen unsere Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge und unsere Preisblätter für die Netznutzung inklusive deren Anlagen und Erläuterungen zur Verfügung. Ergänzend dazu können Sie auch Informationen zu den Standardlastprofilen, den Hochlastzeitfenstern sowie der Konzessionsabgabe abrufen.

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Netznutzungsentgelt

Nachfolgend finden Sie die Entgelte für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH.

Die veröffentlichten Netzentgelte stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Regulierungsbehörde keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen getroffen werden bzw. sich keine Änderungen der vorgelagerten Netzkosten ergeben, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr erfordern.

 

Das aktuelle Preisblatt (Strom) ab dem 01.01.2024
 


Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2024 bis 31.12.2024

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2024

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

 

Jahr 2023
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2023 bis 31.12.2023

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2023

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

Jahr 2022

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2022 bis 31.12.2022

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2022

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

Jahr 2021
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2021 bis 31.12.2021

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2021

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

Jahr 2020
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2020 bis 31.12.2020

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2020

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

Jahr 2019

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2019 bis 31.12.2019

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2019

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

Jahr 2018
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2018 bis 31.12.2018

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2018

Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV

 

Jahr 2017
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2017 bis 31.12.2017

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2017

Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2017 bis 31.12.2017


Jahr 2016
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2016 bis 31.12.2016

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2016

Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2016 bis 31.12.2016


Jahr 2015
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2015 bis 31.12.2015

Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2015

Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2015 bis 31.12.2015

Jahr 2014
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2014 bis 31.12.2014

Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2014 bis 31.12.2014

Jahr 2013
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2013 bis 31.12.2013


Jahr 2012
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2012 bis 31.12.2012

Jahr 2011
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2011 bis 31.12.2011

Jahr 2010
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2010 bis 31.12.2010

Jahr 2009
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2009 bis 31.12.2009

Jahr 2008
 

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.06.2008 bis 31.12.2008

Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2008 bis 31.05.2008

Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz

E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de


Netznutzungsvertrag und Messstellenvertrag

Netznutzungsvertrag Strom ab 01.04.2022

Die Bundesnetzagentur hat die seit dem 01.04.2018 gültigen Netzzugangsbedingungen Strom weiterentwickelt und mit Beschluss Az. BK6-20-160 vom 21. Dezember 2020 einen aktualisierten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (LRV) im Ergebnis eines Festlegungsverfahrens verbindlich vorgegeben. Dabei wurden neben redaktionellen Änderungen u. a. folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen:

* Netznutzungsabrechnung auf Basis der elektronischen Preisblätter
* Neuregelung der Sperrung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
* Regelung von Blindleistungsentgelten
* Änderungsfestlegung für künftige Vertragsanpassungen

In der Festlegung verpflichtet die BNetzA zugleich die Netzbetreiber die bestehenden Lieferantenrahmenverträge Strom zum 01. April 2022 an die neu festgelegte Fassung anzupassen. Aus diesem Grund hat die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH am 22.12.2021 alle bestehenden Lieferantenrahmenvertrag ordentlich zum 31.03.2022 gekündigt. Mit dem Schreiben wurde allen Lieferanten gleichzeitig der neue standardisierte Lieferantenrahmenvertrag nach BK6-20-160 angeboten.

Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (Strom) ab 01.04.2022

 

Anlage a) Preisblatt aktuell (Strom)

Preisblatt Ergänzende Bedingungen NAV
 

Anlage b) Kontaktdatenblatt Netznutzer, Netzbetreiber

Anlage d) Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)


Messstellenvertrag ab 01.10.2017

 

Zertifikat zur Datenübertragung 2023 - 2025

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M. Sc. Hans Goerlitz

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Standardlastprofile

Im Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren zur Anwendung.

Die Beschreibung der grundsätzlichen Verfahrensweise ist dem Lieferantenrahmenvertrag zu entnehmen. Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen:
 

  • G 11 - Gewerbe
  • H 11 - Haushalt
  • B 21 - Bandlastprofil
  • N 11 - Unterbrechbare Verbraucheinrichtungen Nachtspeicherheizung
  • W 11 - Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpe
  • D 11 - Dämmerungsgeführte Anlagen
     

Im Folgenden können Sie die standardisierten Lastprofile je Kalenderjahr entnehmen:

 

Standardisierte Lastprofile 2024

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M. Sc. Hans Goerlitz

E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de


Hochlastzeitfenster

Im Folgenden finden Sie die auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
 

Hochlastzeitfenster 2024

 

 

Gemäß dem Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der Bundesnetzagentur sind folgende Erheblichkeitsschwellen und Bagatellgrenzen definiert.
 

Erheblichkeitsschwellen

Um sicherzustellen, dass der Höchstlastbetrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der prognostizierten zeitgleichen Jahreshöchstlast der übrigen Entnahmen des Netzes abweichen wird, ist ein individuelles Entgelt nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird.

Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual anhand der Lastreduzierung zu bestimmen. Hierbei wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers.
 

Netz-/Umspannebene Erheblichkeitsschwelle
MS 20 %
MS/NS 30 %
NS 30 %

                                            

Bagatellgrenzen

Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen, die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,- € beträgt.

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E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de


Konzessionsabgabe

Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt ist eine Konzessionsabgabe gemäß der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in der Fassung vom 9. Januar 1992 zu entrichten.

Gemeinden und Kommunen räumen Energieversorgern und Netzbetreibern generell das Recht ein, den öffentlichen Raum für den Bau von Versorgungsleitungen zu nutzen. Konzessionsabgaben sind dabei die Entgelte, die sich als Gegenleistung aus diesem Mitbenutzungsrecht ergeben.

Die Verlegung und der Betrieb dieser Leitungen dient der Versorgung der Kunden (der Gemeindebewohner) mit Strom, Gas und Wasser. Der Netzbetreiber stellt die Konzessionsabgabe aus diesem Grund dem Lieferanten in Rechnung, wo sie in die Endkalkulation des Strompreises einfließt.

In der folgenden Tabelle sind die Konzessionsabgabesätze für das Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH gemäß § 20 Abs. 1 EnWG veröffentlicht.

 

KundengruppeGemeinde bis 100.000 Einw. Hansestadt Wismar
Tarifkunden, keine Schwachlast1,59 ct/kWh
Tarifkunden Schwachlast0,61 ct/kWh
Sondervertragskunden gemäß § 2 Abs. 7 KAV0,11 ct/kWh

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Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag

Die BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) hat in Verbindung mit der Mitteilung Nr. 2 (Erforderliche Übergangsregelungen zur Fest-legung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) festgelegt, dass der Netz-betreiber die Informationen über die Zählzeiten auf der Internetseite zu veröffentlichen hat.

Zählzeiten des NB bei Messtechnik kME und mME entspricht SLP-Schaltzeiten für Schwachlastregelung.

Zählzeiten des NB bei Messtechnik iMS 

06:00 - 22:00 Uhr 
22:00 - 06:00 Uhr

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