Netznutzung
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen unsere Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge und unsere Preisblätter für die Netznutzung inklusive deren Anlagen und Erläuterungen zur Verfügung. Ergänzend dazu können Sie auch Informationen zu den Standardlastprofilen, den Hochlastzeitfenstern sowie der Konzessionsabgabe abrufen.
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Netznutzungsentgelt
Nachfolgend finden Sie die Entgelte für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH.
Die veröffentlichten Netzentgelte stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Regulierungsbehörde keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen getroffen werden bzw. sich keine Änderungen der vorgelagerten Netzkosten ergeben, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr erfordern.
Das aktuelle Preisblatt (Strom) ab dem 01.01.2026.
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2026 bis 31.12.2026
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2026
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Informatorisch:
Preisblatt fiktiv (Netzentgelte ohne ÜNB-Netzkostenzuschuss 2026)
Archiv Netznutzungsentgelt
Jahr 2025
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2025 bis 31.12.2025
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2025
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2024
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2024 bis 31.12.2024
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2024
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2023
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2023 bis 31.12.2023
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2023
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2022
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2022 bis 31.12.2022
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2022
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2021
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2021 bis 31.12.2021
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2021
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2020
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2020 bis 31.12.2020
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2020
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2019
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2019 bis 31.12.2019
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2019
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2018
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2018 bis 31.12.2018
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2018
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2017
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2017 bis 31.12.2017
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2017
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2017 bis 31.12.2017
Jahr 2016
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2016 bis 31.12.2016
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2016
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2016 bis 31.12.2016
Jahr 2015
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2015 bis 31.12.2015
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2015
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2015 bis 31.12.2015
Jahr 2014
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2014 bis 31.12.2014
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2014 bis 31.12.2014
Jahr 2013
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2013 bis 31.12.2013
Jahr 2012
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2012 bis 31.12.2012
Jahr 2011
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2011 bis 31.12.2011
Jahr 2010
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2010 bis 31.12.2010
Jahr 2009
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2009 bis 31.12.2009
Jahr 2008
Ihr Ansprechpartner
Herr Michael Limberg
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de
Netznutzungsvertrag
Netznutzungsvertrag Strom ab 01.04.2022
Die Bundesnetzagentur hat die seit dem 01.04.2018 gültigen Netzzugangsbedingungen Strom weiterentwickelt und mit Beschluss Az. BK6-20-160 vom 21. Dezember 2020 einen aktualisierten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (LRV) im Ergebnis eines Festlegungsverfahrens verbindlich vorgegeben. Dabei wurden neben redaktionellen Änderungen u. a. folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen:
- Netznutzungsabrechnung auf Basis der elektronischen Preisblätter
- Neuregelung der Sperrung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
- Regelung von Blindleistungsentgelten
- Änderungsfestlegung für künftige Vertragsanpassungen
In der Festlegung verpflichtet die BNetzA zugleich die Netzbetreiber die bestehenden Lieferantenrahmenverträge Strom zum 01. April 2022 an die neu festgelegte Fassung anzupassen. Aus diesem Grund hat die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH am 22.12.2021 alle bestehenden Lieferantenrahmenvertrag ordentlich zum 31.03.2022 gekündigt. Mit dem Schreiben wurde allen Lieferanten gleichzeitig der neue standardisierte Lieferantenrahmenvertrag nach BK6-20-160 angeboten.
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (Strom) ab 01.04.2022
Anlage a) Preisblatt aktuell (Strom)
Preisblatt Ergänzende Bedingungen NAV
Anlage b) Kontaktdatenblatt Netznutzer, Netzbetreiber
Wiederverkäufernachweis bis 2027
Anlage d) Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)
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Messstellenvertrag
Messstellenvertrag Strom ab 01.07.2026
Die Bundesnetzagentur hat die Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb weiterentwickelt und neue standardisierte Messstellenverträge verbindlich vorgegeben. Grundlage hierfür sind die von der BNetzA veröffentlichten Mustermessstellenverträge BK 6-24-125, die ab dem 01.07.2026 anzuwenden sind. Dabei wurden folgende wesentliche Änderungen umgesetzt:
- Vereinheitlichung der vertraglichen Regelungen für grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber
- Präzisierungen zu Einbau, Betrieb und Wartung von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- Anpassungen der Prozesse und Fristen im Zusammenhang mit Messstellenbetrieb und Marktkommunikation
- Klarstellungen zu Haftungsregelungen und Verantwortlichkeiten zwischen den Marktpartnern
- Regelungen zur Datenübermittlung sowie zu den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit
Im Zuge dieser Festlegung sind alle Netzbetreiber verpflichtet, ihre bestehenden Messstellenverträge an die neuen Vorgaben anzupassen. Vor diesem Hintergrund werden die aktuell gültigen Messstellenverträge zum 30.06.2026 gekündigt. Zeitgleich mit der Kündigung werden den betroffenen Marktpartnern die neuen Messstellenverträge auf Basis der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Musterdokumente BK 6-24-125 angeboten. Diese gewährleisten eine bundesweit einheitliche, transparente und diskriminierungsfreie Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen im Messstellenbetrieb.
Messstellenvertrag gegenüber Lieferanten ab 01.07.2026
Messstellenvertrag gegenüber Anschlussnehmer/-nutzer ab 01.07.2026
Formblatt nach §54 MsbG für Anschlussnutzer (Link folgt in Kürze)
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Standardlastprofile
Im Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren zur Anwendung.
Die Beschreibung der grundsätzlichen Verfahrensweise ist dem Lieferantenrahmenvertrag zu entnehmen. Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen:
- G 11 - Gewerbe
- H 11 - Haushalt
- B 21 - Bandlastprofil
- N 11 - Unterbrechbare Verbraucheinrichtungen Nachtspeicherheizung
- W 11 - Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpe
- D 11 - Dämmerungsgeführte Anlagen
Im Folgenden können Sie die standardisierten Lastprofile je Kalenderjahr entnehmen:
Archiv Standardisierte Lastprofile
Standardisierte Lastprofile 2026
Standardisierte Lastprofile 2025
Standardisierte Lastprofile 2024
Standardisierte Lastprofile 2023
Standardisierte Lastprofile 2022
Standardisierte Lastprofile 2021
Standardisierte Lastprofile 2020
Standardisierte Lastprofile 2019
Standardisierte Lastprofile 2018
Standardisierte Lastprofile 2017
Standardisierte Lastprofile 2016
Standardisierte Lastprofile 2015
Standardisierte Lastprofile 2014
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Hochlastzeitfenster
Im Folgenden finden Sie die auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
Gemäß dem Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der Bundesnetzagentur sind folgende Erheblichkeitsschwellen und Bagatellgrenzen definiert.
Erheblichkeitsschwellen
Um sicherzustellen, dass der Höchstlastbetrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der prognostizierten zeitgleichen Jahreshöchstlast der übrigen Entnahmen des Netzes abweichen wird, ist ein individuelles Entgelt nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird.
Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual anhand der Lastreduzierung zu bestimmen. Hierbei wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers.
| Netz-/Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
|---|---|
| MS | 20 % |
| MS/NS | 30 % |
| NS | 30 % |
Bagatellgrenzen
Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen, die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,- € beträgt.
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Konzessionsabgabe
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt ist eine Konzessionsabgabe gemäß der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in der Fassung vom 9. Januar 1992 zu entrichten.
Gemeinden und Kommunen räumen Energieversorgern und Netzbetreibern generell das Recht ein, den öffentlichen Raum für den Bau von Versorgungsleitungen zu nutzen. Konzessionsabgaben sind dabei die Entgelte, die sich als Gegenleistung aus diesem Mitbenutzungsrecht ergeben.
Die Verlegung und der Betrieb dieser Leitungen dient der Versorgung der Kunden (der Gemeindebewohner) mit Strom, Gas und Wasser. Der Netzbetreiber stellt die Konzessionsabgabe aus diesem Grund dem Lieferanten in Rechnung, wo sie in die Endkalkulation des Strompreises einfließt.
In der folgenden Tabelle sind die Konzessionsabgabesätze für das Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH gemäß § 20 Abs. 1 EnWG veröffentlicht.
| Kundengruppe | Gemeinde bis 100.000 Einw. Hansestadt Wismar |
|---|---|
| Tarifkunden, keine Schwachlast | 1,59 ct/kWh |
| Tarifkunden Schwachlast | 0,61 ct/kWh |
| Sondervertragskunden gemäß § 2 Abs. 7 KAV | 0,11 ct/kWh |
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Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag
Die BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) hat in Verbindung mit der Mitteilung Nr. 2 (Erforderliche Übergangsregelungen zur Fest-legung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) festgelegt, dass der Netz-betreiber die Informationen über die Zählzeiten auf der Internetseite zu veröffentlichen hat.
Zählzeiten des NB bei Messtechnik kME und mME entspricht SLP-Schaltzeiten für Schwachlastregelung.
Zählzeiten des NB bei Messtechnik iMS
06:00 - 22:00 Uhr
22:00 - 06:00 Uhr
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