Netznutzung
Auf dieser Seite stellen wir Ihnen unsere Netznutzungs-/Lieferantenrahmenverträge und unsere Preisblätter für die Netznutzung inklusive deren Anlagen und Erläuterungen zur Verfügung. Ergänzend dazu können Sie auch Informationen zu den Standardlastprofilen, den Hochlastzeitfenstern sowie der Konzessionsabgabe abrufen.
Für Fragen zu unserem Stromnetz nutzen Sie bitte das Kontaktformular
Netznutzungsentgelt
Nachfolgend finden Sie die Entgelte für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH.
Die veröffentlichten Netzentgelte stehen unter dem Vorbehalt, dass von der Regulierungsbehörde keine Festlegungen oder sonstigen Entscheidungen getroffen werden bzw. sich keine Änderungen der vorgelagerten Netzkosten ergeben, die eine weitere Anpassung unserer Netzentgelte für das Jahr erfordern.
Die vorläufigen Netznutzungsentgelte ab dem 01.01.2024
Die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH weist darauf hin, dass wegen der derzeit noch nicht vollständigen Datengrundlage von einer Veröffentlichung verbindlicher Netzentgelte für das Jahr 2024 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG abgesehen wurde. Stattdessen erfolgt eine Veröffentlichung vorläufiger Netzentgelte nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Die verbindlichen Entgelte des Jahres 2024 können von den vorläufigen Netzentgelten abweichen.
Vorläufige Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2024 bis 31.12.2024
Erläuterungen vorläufige Netznutzungsentgelte (Strom) 2024
Das aktuelle Preisblatt (Strom) ab dem 01.01.2023
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2023 bis 31.12.2023
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2023
Archiv Netznutzungsentgelt
Jahr 2022
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2022 bis 31.12.2022
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2022
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2021
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2021 bis 31.12.2021
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2021
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2020
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2020 bis 31.12.2020
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2020
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2019
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2019 bis 31.12.2019
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2019
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2018
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2018 bis 31.12.2018
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2018
Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der SGW zur NAV
Jahr 2017
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2017 bis 31.12.2017
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2017
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2017 bis 31.12.2017
Jahr 2016
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2016 bis 31.12.2016
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2016
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2016 bis 31.12.2016
Jahr 2015
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2015 bis 31.12.2015
Erläuterungen Netznutzungsentgelte (Strom) 2015
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2015 bis 31.12.2015
Jahr 2014
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2014 bis 31.12.2014
Preisblatt Umlagen Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2014 bis 31.12.2014
Jahr 2013
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2013 bis 31.12.2013
Jahr 2012
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2012 bis 31.12.2012
Jahr 2011
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2011 bis 31.12.2011
Jahr 2010
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2010 bis 31.12.2010
Jahr 2009
Netznutzungsentgelte (Strom) 01.01.2009 bis 31.12.2009
Jahr 2008
Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de
Netznutzungsvertrag und Messstellenvertrag
Netznutzungsvertrag Strom ab 01.04.2022
Die Bundesnetzagentur hat die seit dem 01.04.2018 gültigen Netzzugangsbedingungen Strom weiterentwickelt und mit Beschluss Az. BK6-20-160 vom 21. Dezember 2020 einen aktualisierten Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (LRV) im Ergebnis eines Festlegungsverfahrens verbindlich vorgegeben. Dabei wurden neben redaktionellen Änderungen u. a. folgende wesentliche Anpassungen vorgenommen:
* Netznutzungsabrechnung auf Basis der elektronischen Preisblätter
* Neuregelung der Sperrung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung
* Regelung von Blindleistungsentgelten
* Änderungsfestlegung für künftige Vertragsanpassungen
In der Festlegung verpflichtet die BNetzA zugleich die Netzbetreiber die bestehenden Lieferantenrahmenverträge Strom zum 01. April 2022 an die neu festgelegte Fassung anzupassen. Aus diesem Grund hat die Strom- und Gasnetz Wismar GmbH am 22.12.2021 alle bestehenden Lieferantenrahmenvertrag ordentlich zum 31.03.2022 gekündigt. Mit dem Schreiben wurde allen Lieferanten gleichzeitig der neue standardisierte Lieferantenrahmenvertrag nach BK6-20-160 angeboten.
Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag (Strom) ab 01.04.2022
Anlage a) Preisblatt aktuell (Strom)
Preisblatt Ergänzende Bedingungen NAV
Anlage b) Kontaktdatenblatt Netznutzer, Netzbetreiber
Anlage d) Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung)
Messstellenvertrag ab 01.10.2017
Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de
Standardlastprofile
Im Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH kommt das synthetische Standardlastprofilverfahren zur Anwendung.
Die Beschreibung der grundsätzlichen Verfahrensweise ist dem Lieferantenrahmenvertrag zu entnehmen. Zur Anwendung kommen dabei folgende Lastprofiltypen:
- G 11 - Gewerbe
- H 11 - Haushalt
- B 21 - Bandlastprofil
- N 11 - Unterbrechbare Verbraucheinrichtungen Nachtspeicherheizung
- W 11 - Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen Wärmepumpe
- D 11 - Dämmerungsgeführte Anlagen
Im Folgenden können Sie die standardisierten Lastprofile je Kalenderjahr entnehmen:
Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de
Hochlastzeitfenster
Im Folgenden finden Sie die auf Basis der Vorgaben der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV.
Gemäß dem Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV der Bundesnetzagentur sind folgende Erheblichkeitsschwellen und Bagatellgrenzen definiert.
Erheblichkeitsschwellen
Um sicherzustellen, dass der Höchstlastbetrag des Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der prognostizierten zeitgleichen Jahreshöchstlast der übrigen Entnahmen des Netzes abweichen wird, ist ein individuelles Entgelt nur dann anzubieten, wenn die voraussichtliche Höchstlast des betroffenen Letztverbrauchers innerhalb der Hochlastzeitfenster einen ausreichenden Abstand zur voraussichtlichen Jahreshöchstlast außerhalb der Hochlastzeitfenster aufweisen wird.
Insoweit sind für die betreffenden Netzebenen prozentuale Mindestabstände (Erheblichkeitsschwellen) einzuhalten. Die jeweilige Erheblichkeitsschwelle ist prozentual anhand der Lastreduzierung zu bestimmen. Hierbei wird die Jahreshöchstlast des Netznutzers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hochlastzeitfenster des Netznutzers.
Netz-/Umspannebene | Erheblichkeitsschwelle |
---|---|
MS | 20 % |
MS/NS | 30 % |
NS | 30 % |
Bagatellgrenzen
Um zu verhindern, dass die mit der Bearbeitung des Antrags verbundenen Transaktionskosten der beteiligten Unternehmen, die im Falle einer Genehmigung zu erzielenden Kostenreduktion übersteigen, ist ein Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV nur dann genehmigungsfähig, wenn die anhand der Prognose zu erwartende Entgeltreduzierung mindestens 500,- € beträgt.
Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de
Konzessionsabgabe
Zusätzlich zum Netznutzungsentgelt ist eine Konzessionsabgabe gemäß der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) in der Fassung vom 9. Januar 1992 zu entrichten.
Gemeinden und Kommunen räumen Energieversorgern und Netzbetreibern generell das Recht ein, den öffentlichen Raum für den Bau von Versorgungsleitungen zu nutzen. Konzessionsabgaben sind dabei die Entgelte, die sich als Gegenleistung aus diesem Mitbenutzungsrecht ergeben.
Die Verlegung und der Betrieb dieser Leitungen dient der Versorgung der Kunden (der Gemeindebewohner) mit Strom, Gas und Wasser. Der Netzbetreiber stellt die Konzessionsabgabe aus diesem Grund dem Lieferanten in Rechnung, wo sie in die Endkalkulation des Strompreises einfließt.
In der folgenden Tabelle sind die Konzessionsabgabesätze für das Netzgebiet der Strom- und Gasnetz Wismar GmbH gemäß § 20 Abs. 1 EnWG veröffentlicht.
Kundengruppe | Gemeinde bis 100.000 Einw. Hansestadt Wismar |
---|---|
Tarifkunden, keine Schwachlast | 1,59 ct/kWh |
Tarifkunden Schwachlast | 0,61 ct/kWh |
Sondervertragskunden gemäß § 2 Abs. 7 KAV | 0,11 ct/kWh |
Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de
Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag
Die BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) hat in Verbindung mit der Mitteilung Nr. 2 (Erforderliche Übergangsregelungen zur Fest-legung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) festgelegt, dass der Netz-betreiber die Informationen über die Zählzeiten auf der Internetseite zu veröffentlichen hat.
Zählzeiten des NB bei Messtechnik kME und mME entspricht SLP-Schaltzeiten für Schwachlastregelung.
Zählzeiten des NB bei Messtechnik iMS
06:00 - 22:00 Uhr
22:00 - 06:00 Uhr
Ihr Ansprechpartner
M. Sc. Hans Goerlitz
E-Mail: vertragsmanagement@sg-wismar.de